Beitragsordnung des Turnverein Eichstetten von 1889 e. V.

Gemäß § 13.3 der Vereinssatzung.

Die Beitragsordnung regelt alle Fragen zu Mitgliedschaft im Verein im Zusammenhang mit dem Mitgliedsbeitrag.

Mit Beitritt in den Verein erkennt das Mitglied die Beitragsordnung neben der Vereinssatzung an.

 

1.   Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist zu Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Vereinsvorstand kann auf Antrag Mitglieder in Ausnahmefällen (z.B. sozialer Härtefall) beitragfrei stellen.

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragszahlung befreit.

 

2.   Beitragshöhe

Der Beitrag eines Mitgliedes beträgt 55,00 € / Jahr.

Die Beitragshöhe passiver Mitglieder Beträgt 17,00 € / Jahr.

Der Familienbeitrag beträgt 110,00 € / Jahr. Dazu zählen die Eltern, bzw. ein Elternteil und deren minderjährige Kinder.

Die Entrichtung des Beitrages eines Minderjährigen, der nicht im Rahmen einer Familienmitgliedschaft Mitglied des Vereines, sondern Einzelmitglied ist, müssen die Personensorgeberechtigten dem Antrag auf Mitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht schriftlich zuzustimmen.

Bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahrs wird der Beitrag wie folgt, anteilig fällig und muss von Mitglied einmalig an den Verein überwiesen werden.
Kontodaten:       DE 13 6809 2000 0010 1036 73    
Kontoinhaber:   Turnverein Eichstetten

Eintritt im ersten Quartal (Jan, Feb und März) des Jahres: Einzelmitgliedschaft 55,00 €, Familienbeitrag: 110,00 €

Eintritt im zweiten Quartal (April, Mai und Juni) des Jahres: Einzelmitgliedschaft 40,00 €, Familienbeitrag: 80,00 €

Eintritt im dritten Quartal (Juli, Aug und Sep) des Jahres: Einzelmitgliedschaft 25,00 €, Familienbeitrag: 50,00 €

Der Verein kann mit Beschluss des Vorstandes Zusatzbeiträge für besondere Angebote, die über den normalen Übungsbetrieb hinausgehen, erheben (z.B. zeitlich begrenzte Kurse).

 

3.   Beitragszahlung per Bankeinzugsverfahren 

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in einer Summe jährlich durch Bankeinzugsverfahren. Dafür hat das Mitglied dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. 

Wird der Einzug von dem Geldinstitut aus Gründen verweigert, die dem Mitglied zuzurechnen sind (z. B. Widerruf der Einzugsermächtigung, Angabe einer fehlerhaften Bankverbindung, erloschenes Konto), hat das Mitglied die dem Verein daraus entstehenden Kosten zu tragen.

 

4.   Fälligkeit

Der Beitritt in den Verein erfolgt für mindestens 1 Kalenderjahr.
(siehe § 10,2 der Vereinssatzung)

Der Mitgliedsbeitrag ist Anfang Februar eines jeden Jahres fällig.

 

5.   Kündigung 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung (Kündigung) des Mitgliedes bzw. des Sorgeberechtigten gegenüber dem Vorstand des Vereins. 

Diese ist spätestens bis vier Wochen (Zugang) zum Jahresende schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied abzugeben. 

Eine Kündigung per E-Mail gegenüber einem Vorstandsmitglied oder per Webformular auf der Homepage des Vereins wird ebenfalls als schriftliche Erklärung anerkannt. Wir weisen explizit darauf hin, dass eine E-Mail gegenüber einem Übungsleiter nicht ausreichend ist.

Scheidet ein Mitglied durch ordnungsgemäße Kündigung zum 31. Dezember aus, endet damit die Beitragspflicht. Die bis dahin gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Postalische Kündigungsbestätigungen werden nur versendet, wenn das Mitglied, ebenfalls die Kündigung postalisch ausgeführt hat und dem Kündigungsschreiben einen vorfrankierten Rückumschlag, beilegt.

Auf Wunsch des Mitgliedes wird kostenfrei eine Bestätigung der Kündigung per E-Mail angeboten. Dafür muss das Mitglied auf der Kündigung eine E-Mailadresse angeben, an welche die Kündigungsbestätigung versendet werden darf.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden vorher eingagenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
(siehe § 11,3 der Vereinssatzung)

Endet die Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes, besteht von Seiten des Vereins keine Rückzahlungsverpflichtung. 

Ebenso haben Mitglieder, die vom Verein ausgeschlossene werden, keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung.

Stand: Jahr 2020