Satzung
§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung
1. Der Verein führt den Namen " Turnverein Eichstetten von 1889 e.V. "
2. Er wurde am 11. März 1961 wiedergegründet und hat seinen Sitz in Eichstetten.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen etc.;
c) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern;
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können die Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder um Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, sie prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied des Badischen Tunerbundes und weiterer Fachsportverbände.
2. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.
§ 6 Grundsätze
1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.
2. Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden.
3. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
4. Der Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.
§ 7 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen
1. Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
2. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
3. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
§ 8 Organisation der Abteilungen
1. Die Organisation der Abteilungen obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter. Diese werden für die Dauer von einem Jahr vom Gesamtvorstand aus seinen Reihen bestimmt.
2. Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben.
§ 9 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
3. Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, sowie nach aktiven und passiven Mitgliedern.
4. Als Ehrenmitglieder werden dem Vereinsrat Personen vorgeschlagen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Der Vereinsrat bestätigt mit einer 2/3-Mehrheit das Ehrenmitglied. Dieses ist von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Über diesen Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
2. Der Beitritt erfolgt für mindestens 1 Jahr.
3. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person
b) durch Austritt (Kündigung)
c) durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 12).
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens bis vier Wochen (Zugang) zum Jahresende schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied abzugeben.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 12 Vereinsausschluss
1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin;
c) bei vereinsschädigendem Verhalten;
c) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
3. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
4. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei einem Vorstandsmitglied erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
5. Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Zur Entscheidung ist ausschließlich das Schiedsgericht (§ 19) anzurufen.
§ 13 Beitragswesen
1. Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Jahreshauptversammlung.
2. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge des Vereins und der Abteilungen auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
3. Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 14 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vereinsrat
§ 15 Tätigkeit der Organmitglieder
1. Die Aufnahme in Organe setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
§ 16 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind ausschließlich:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
c) Satzungsänderungen;
d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe;
f) Festlegung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 13 Abs. 1.
g) Beschluss über die Erhebung einer Umlage gemäß § 13 Abs. 3.
4. Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen,
a) auf Antrag des Vorstandes,
b) auf schriftlichen Antrag von 25 % der Mitglieder.
5. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch zweimalige Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Eichstetten.
6. Leiter der Jahreshauptversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, das vom Vorstand bestimmt wird.
7. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen außerdem mindestens ein Jahr lang vorher dem Verein angehören.
8. Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von Liegenschaften erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9. Der Beschluss von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
10. Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
§ 17 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand und zwei Stellvertretern.
2. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen (§ 26 BGB).
3. Der Gesamtvorstand besteht weiterhin aus:
a) Schriftführer
b) Kassenwart
c) Jugendvorstand
d) mindestens zwei Beisitzern
Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und bestimmt aus seinen Reihen die Abteilungsleiter.
4. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
5. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
6. Der Vorstand ist befugt, anstelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und nichtaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.
7. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vereinsrates Mitglieder der Vereinsorgane, die gegen die Satzung verstoßen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben. Ausgeschlossen davon sind die Vorstandsmitglieder. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist den Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Betroffenen steht gegen seine Amtsenthebung die Möglichkeit der Beschwerde zu. Dies ist schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (Zustellung) bei einem Vorstandsmitglied einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Jahreshauptversammlung.
8. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigungspauschale.
§ 18 Vereinsrat
1. Der Vereinsrat ist das Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern. Er besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Übungsleitern
c) den Kassenprüfern
d) dem Gerätewart
e) dem Wanderwart
f) den Mitgliedern des Jugendvorstandes
g) mindestens einem Mitglied des Wirtschaftsausschusses
Der Vorstand kann zwei Beisitzer benennen.
Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Vereinsrat benennen.
2. Unbeschadet anderer Satzungsregeln hat der Vereinsrat folgende Funktionen:
a) Vertretung der Interessen der Abteilungen;
b) Zulassung und Auflösung von Abteilungen;
c) Informationsaustausch zu allen vereinsrelevanten Themen des Vereinslebens;
d) Koordination und Organisation von Vereins- und Gemeindeveranstaltungen.
§ 19 Schiedsgericht
1. Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig.
2. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, der vom Direktor des Amtsgerichts bestellt wird. Dieser kann den Vorsitz auch unmittelbar selbst übernehmen.
§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
2. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Jahreshauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
5. Das nach Auflösen des Vereins verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Eichstetten mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und dieser Satzung zu verwenden.
Letzte Änderung durch die Jahreshauptversammlung: 18.03.2011